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Freiwillige Feuerwehr Sachsenkam e.V.
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Satzung für den Feuerwehrverein




§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Sachsenkam e.V.“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.



(2) Der Verein hat seinen Sitz in Sachsenkam.



(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.





§ 2 Vereinszweck



(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Sachsenkam
insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.



(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.





§ 3 Mitglieder



(1) Mitglieder des Vereins können sein:



1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),

2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),

3. fördernde Mitglieder,

4. Ehrenmitglieder.



(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werde passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.





§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft



(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Sachsenkam haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.



(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.



(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.



(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands.





§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft



(1) Die Mitgliedschaft endet

1. mit dem Tod des Mitglieds,

2. durch Austritt,

3. durch Streichung von der Mitgliederliste,

4. durch Ausschluss.



(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt
worden ist.



(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen

werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung (mündlicher Mahnung) mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht (höchstens 2 Jahre) im Rückstand ist. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.



(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstands (2/3 Mehrheit der Anwesenden) aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung
einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich
gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an den Vorstand zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand (2/3 Mehrheit der Anwesenden) nochmals zu entscheiden.





§ 6 Mitgliedsbeiträge



Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festsetzt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Fördernde Mitglieder können ihren Beitrag nach eigenem Ermessen festsetzen.

Die Beitragspflicht endet bei einem Passiven mit Ablauf des 70. Lebensjahres.





§ 7 Organe des Vereins



Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.





§ 8 Vorstand



(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

1. dem Vorsitzenden,

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3. dem Schriftführer,

4. dem Kassenwart,

5. dem ersten und zweiten Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 4 gewählt wird

6. ggf. weitere Vereinsmitglieder, welche dem Vorstand in beratender Funktion angehören und daher kein Stimmrecht ausüben können (auf Vorschlag des Kommandanten oder Vorsitzenden oder deren Stellvertreter)



(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und stellvertretende Vorsitzende; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 100 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der gesamte Vorstand zugestimmt hat.




(3) Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der

Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.



(4) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.





§ 9 Zuständigkeit des Vorstands



(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,

2. Einberufung der Mitgliederversammlung,

3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,

4. Verwaltung des Vereinsvermögens,

5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.







§ 10 Sitzung des Vorstandes



(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei

seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig,

jedoch mindestens 5 Tage vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.



(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll

aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die

Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis

enthalten.





§ 11 Kassenführung



(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen, Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.



(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.



(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils für die nächste Prüfung von der Mitgliederversammlung bestimmt werden, zu prüfen.








§ 12 Mitgliederversammlung



(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:



1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,

2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer

4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,



(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.



(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch Bekanntmachung in der Zeitung (Tölzer Kurier) einberufen. Die vorgesehene Tagesordnung und Einladung wird fristgerecht im Feuerwehrhaus/Schaukasten ausgehängt.







§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung



(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.



(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied/förderndes Mitglied – stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.



(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung sowie für Neuwahlen, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.



(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Sobald ein Mitglied eine geheime Abstimmung wünscht, wird geheim abgestimmt.



(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.